Maklerprovision wird in Zukunft geteilt
Nun ist es amtlich: Die Maklerprovision beim Erwerb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zahlen in Zukunft zur Hälfte jeweils der Käufer und der Verkäufer. Der Käufer soll zukünftig maximal 50 Prozent des Maklerlohns tragen müssen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf der Regierung zugestimmt, am 23. Dezember 2020 tritt das Gesetz mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.
Das neue Gesetz gilt, wenn der Käufer als Privatperson auftritt – sprich, für sich selbst oder zur privaten Vermietung ein Eigenheim erwirbt. Gewerbeimmobilien sind ausgenommen, für sie kann die Maklerprovision wie bisher auch anderweitig vereinbart werden. Neu im Gesetz verankert: Der Makler muss grundsätzlich auch mit dem Verkäufer eine Provision vereinbaren. Bisher oft eine gängige Praxis: Der Käufer musste die Kosten für den Makler oft komplett oder zumindest überwiegend übernehmen, wurde der Makler ausschließlich vom Verkäufer bestellt.Für ISO Immobilien Service Ortenau ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie bisher auch teilen wir die Maklerprovision bereits zwischen dem Käufer und Verkäufer.
Gleiche Provisionshöhe & Zahlungsnachweis
Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision für die Immobilie nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Ist der Käufer beispielsweise nicht mit der Provisionshöhe des Verkäufers einverstanden und ein(e) Makler/in gewährt zugunsten des schnellen Verkaufs einen Nachlass, zahlt der Verkäufer ebenfalls nur diese vereinbarte, nachgelassene Provision. Stand der Dinge: Ein(e)Makler/in kann weiterhin zugleich für beide Seiten als Doppelmakler tätig sein und hat neuerdings die Pflicht, auch den Käufer umfassend und neutral beraten.Ein Plus für unsere Kunden: Wir als Profi-Makler haben einen hohen Leistungsanspruch gegenüber beiden Parteien.Hat lediglich der Verkäufer einen Makler beauftragt, muss er auch die Maklerprovision zahlen. Selbst wenn er mit dem Käufer vereinbart, dass der einen Teil der Gebühren zahlt, muss der Käufer maximal 50 Prozent der Kosten tragen. Und der zweite Vertragspartner ist ab 23. Dezember erst verpflichtet, seinen Anteil der Provision zu zahlen, hat er einen formalen Zahlungsnachweis (wie Kontoauszug oder Überweisungsbeleg) erhalten, dass der Verkäufer als Auftraggeber den eigenen Anteil bereits bezahlt. Dieser Beleg lässt sich per Brief oder elektronisch versenden. So soll verhindert werden, das die zweite Partei – oft der Käufer – für die Maklerkosten am Ende doch allein oder größtenteils selbst aufkommt. Ist umgekehrt der Käufer alleiniger Auftraggeber des Maklers, zum Beispiel bei einem Suchauftrag, gilt das Gleiche. Er kann er höchstens die Hälfte der Maklerkosten vom Verkäufer verlangen und ist als Auftraggeber ebenfalls zuerst zahlungspflichtig. Bestehen hingegen zwei Maklerverträge zwischen Käufer und Verkäufer, werden die Provisionsansprüche laut Immobilien-Experten ohne Zahlungsnachweis automatisch mit Abschluss des Kaufvertrages fällig.
Maklerverträge nur schriftlich rechtskräftig
Die Vermittlungsverträge zwischen Verkäufer und/oder Käufer werden ab dem 23. Dezember außerdem transparenter und rechtssicherer: Künftig müssen Maklerverträge in Textform abgeschlossen sein. Ausreichend ist etwa eine E-Mail, eine Textnachricht per SMS oder Social Media-App. Mündlich geschlossene Verträge sind dann nicht mehr wirksam.Wermutstropfen
Der Bauherren-Schutzbund geht davon aus, dass die neue, bundesweit einheitliche Regelung Immobilienerwerber um bis zu drei Prozent des Kaufpreises entlastet – zumindest theoretisch. „Die Gefahr besteht, dass Verkäufer die zusätzlichen Kosten auf den Kaufpreis aufschlagen. Dieser Mitnahmeeffekt konnte besonders in den Ballungsregionen auch auf Seiten der Unternehmen beim Baukindergeld beobachtet werden“, sagt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. Aus diesem Grund profitieren Käufer auch nicht von mehr Transparenz beim Vertragsabschluss, wie von Seiten der Bundesregierung erhofft. Denn es sei nie klar, ob die Maklerprovision im Vorfeld auf die Kaufsumme aufgeschlagen wurde, so Verbraucherschützer Becker.Gesetz zur Maklerprovision positiv für die Branche
Die Verkäuferprovision sei nun an die Käuferprovision gekoppelt, die wiederum durch die Höhe der Verkäuferprovision gedeckelt sei, so Dr. Christian Osthus, der Bundesgeschäftsführer vom Immobilienverband Deutschland (IVD). Er betont: „Damit müssen insbesondere die Makler umdenken und ihr Geschäftsmodell ändern, die für den Verkäufer bisher kostenlos gearbeitet haben.“Wir von ISO Immobilien Service Ortenau sind uns einig: Das überarbeitete Gesetz ist gut für die Makler-Branche. Schwarze Schafe verdienen dadurch weniger, professionell arbeitende Makler hingegen profitieren.Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) immowelt.de Immobilienverband Deutschland (IVD) Bauherren-Schutzbund e.V.
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